Senatsbeschluss vom 7.5. zur Öffnung der Musikschulen

„(3) Freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 für den Unterrichts- und Erziehungsbetrieb geöffnet werden. Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur als Einzelunterricht erfolgen. Dafür und für den Unterricht im Bereich der Darstellenden Kunst sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. Unterrichtsangebote, die das Sporttreiben beinhalten, sind nicht zugelassen.“

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

 

Musikschulen dürfen also unter bestimmten Bedingungen geöffnet werden. Nun ist der Weg frei für Entscheidungen in den Bezirken, Die legen die einzelnen Schritte fest, damit Gesundheitsgefährdungen so gut es geht vermieden werden.

Erläuterung aus dem Hause der Senatskulturverwaltung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

[…]

Die Regelungen über die Musikschulen und Jugendkunstschulen finden sich nun im § 12 Abs. 3 Satz 2-4 der Verordnung und lauten wie folgt:

„Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur als Einzelunterricht erfolgen. Dafür und für den Unterricht im Bereich der Darstellenden Kunst sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. Unterrichtsangebote, die das Sporttreiben beinhalten, sind nicht zugelassen. “

Die Regelungen sind insgesamt selbsterklärend, die im ersten Satz genannte Zahl von fünf Personen versteht sich allerdings entsprechend der Vorlage unseres Hauses für die Senatsbeschlussfassung unter Einschluss der Lehrkraft und nur, soweit es die räumlichen Verhältnisse und die zu wahrenden Abstände erlauben. Auf die allgemeinen Regelungen des Absatzes 2 und insbesondere auf die Verpflichtung zur Erarbeitung und Umsetzung eines an die Verhältnisses vor Ort jeweils angepassten Hygienekonzepts nach § 2 Abs. 1 Satz 7 der Verordnung weise ich hin. Im Zusammenhang damit ist zu betonen, dass die Ermächtigung zur Öffnung der Einrichtungen ab 11. Mai 2020 nicht bedeutet, dass eine Verpflichtung besteht; die Erarbeitung und Umsetzung wirksamer Schutzmaßnahmen geht in jedem Falle vor.

[…]

Ich hoffe, dass den Musik- und Jugendkunstschulen sowie den Archiven Möglichkeiten eröffnet sind, die zwar bei weitem noch keine Rückkehr zum Normalbetrieb vor der Covid-19-Pandemie bedeuten, aber doch – mit den erforderlichen Vorkehrungen und innerhalb gewisser Grenzen – einen Neustart der Musik- und Kunstpädagogik sowie der Archivforschung erlauben. Für Ihr Verständnis und Ihre Geduld danke ich Ihnen und verbleibe

mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Schmock-Bathe
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Reiner SCHMOCK-BATHE
Leiter des Referats Stadtkultur,
Bibliotheken, Archive, Musikschulen,
Jugendkunstschulen, Europäische Kulturangelegenheiten,
EU-Förderung
II C
Senatsverwaltung für Kultur und Europa
Brunnenstraße 188 – 190
10119 Berlin